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Ärzte dürfen nicht grundlos von Standardtherapie abweichen

Medizinrechts-Beratungsnetz bietet kostenfreies Orientierungsgespräch

Wenn Ärzte andere Behandlungsmethoden anwenden als die Standardtherapie, ohne ihre Patienten darauf hinzuweisen, ist das ein Behandlungsfehler. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Urteil vom 25.02.2014, Az.: 26 U 157/12). Als grob gilt der Fehler, wenn sich der Patient bereits für die Standardtherapie entschieden hatte.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt die Hautkrebserkrankung eines Patienten mit einer fotodynamischen Therapie behandelt. Zuvor hatte der Patient die Standardtherapie gewünscht: den Tumor operativ zu entfernen. Der Arzt hatte den Patienten nicht darüber informiert, dass bei der fotodynamischen Therapie die Gefahr höher ist, dass der Krebs zurückkehrt.

„Grundsätzlich darf jeder Arzt nach eigenem medizinischen Ermessen die Therapie wählen“, sagt Dr. Britta Specht, Vorstandsvorsitzende des Medizinrechtsanwälte e.V. „Weicht er dabei jedoch von der Standardtherapie ab, muss er dies nachvollziehbar begründen können und den Patienten darüber aufklären.“

Das Medizinrechts-Beratungsnetz des Medizinrechtsanwälte e.V. bietet Patienten und deren Angehörigen bei Fragen des Medizinrechts oder medizinnahen Sozialrechts ein kostenfreies juristisches Orientierungsgespräch bei einem Vertrauensanwalt in Wohnortnähe. Ratsuchende können Beratungsscheine online anfordern ( www.mrbn.de/beratungsschein-anfordern ), oder unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 / 0 73 24 83 (Montag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr).