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Der Umgang mit sensiblen Patientendaten

Der Umgang mit sensiblen Patientendaten: Besonderer Datenschutz im Gesundheitswesen

 

fotoloiaVon Prophylaxe bis hin zur Behandlung: Die Profession eines Humanmediziners beruht auf einem Vertrauensverhältnis mit dem Patienten. Fehlt es an diesem, so kann zumeist keine angemessene medizinische Versorgung stattfinden. Von herausragender Bedeutung ist hierbei die strikte Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben – gerade mit Hinblick auf das Hantieren mit sensiblen Patienteninformationen. Insbesondere im Lichte der fortschreitenden Technologien ist eine gesteigerte Achtsamkeit geboten. Für den Patienten stellt sich diesbezüglich immer häufiger die Frage: Wer hat Zugriff auf meine Daten? Was ist legitim? Der folgende Text klärt auf.

Bezeichnung „Patientendaten“

Diejenigen Informationen, welche die gesundheitliche Verfassung eines Individuums betreffen, werden als Patientendaten bezeichnet. Sie werden unter die besonderen Formen personenbezogener Daten, welchen eine herausragende datenschutzrechtliche Protektion zukommt, subsumiert. Eine Abspeicherung, Verwendung und Verarbeitung dieser ist ausschließlich in vereinzelten Ausnahmefällen möglich, wobei das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) diesbezüglich die notwendigen Voraussetzungen fixiert. Erforderlich ist die Einwilligung des Patienten in das Geschehen und bzw. oder der Umstand, dass die jeweilige Datenerhebung die Gesundheit begünstigende Zielsetzungen verfolgt. Letztgenanntes ist zu bejahen, sofern damit ein überlebenswichtiges Interesse des Patienten einhergeht – dann ist auch eine gesetzliche Grundlage existent. Von höchster Relevanz ist dabei der mit der Datenerhebung angestrebte Zweck. Steht dieser im Zusammenhang mit Erkenntnissen der Forschung, so verlangt die Legitimität des Vorgangs eine Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung der Daten. Das alleinige Aushändigen einer Gesundheitskarte genügt den an eine Genehmigung zu stellenden Anforderungen keinesfalls.

Ausschluss Unbefugter

Die besondere Schutzposition, welche den im Gesundheitswesen angesiedelten Daten zukommt, macht einen Ausschluss unbefugter Dritter von entsprechenden Zugriffen unerlässlich. Gerade die fortschreitende Digitalisierung verpflichtet diesbezüglich zu einer erhöhten Achtsamkeit: Die digitale Patientenakte sowie innovative Cloud-Technologien rücken die datenschutzrechtliche Diskussion nunmehr immer weiter in den Fokus der Aufmerksamkeit. Empfehlenswert ist daher stets das Hinzuziehen eines qualifizierten Datenschutzbeauftragten in Praxen und Krankenhäusern.

Übertragung von gesundheitsbezogenen Daten

Die Weitergabe von medizinischen Informationen an Dritte ist prinzipiell nicht erlaubt. Grund hierfür stellt mithin die ärztliche Schweigepflicht – das Berufsgeheimnis – dar. Ein Verstoß hiergegen in Form der Übertragung oder Publikation von empfindlichen Patientendaten setzt sich nicht nur über Vorschriften des Datenschutzes, sondern außerdem über geltendes Strafrecht hinweg. Nach § 203 StGB liegt die entsprechende Sanktion in einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.

Ausnahmefälle

Lediglich in einigen wenigen Ausnahmefällen ist eine Weitergabe gestattet. Doch bedarf es hierfür generell der Einholung des Einverständnisses durch den Betroffenen. Im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses kann die Offenlegung bestimmter medizinischer Daten einer Einzelperson zum Zwecke der Gutachtenerstellung erforderlich werden. Der Betroffene muss den Mediziner allerdings auch an dieser Stelle von seiner Schweigepflicht entbinden. Bei jedweder Weiterleitung solcher Informationen muss zudem eine Aufklärung des Patienten über sowohl Empfänger der Daten als auch über die mit der Übertragung angestrebte Absicht erfolgen. Letztlich dürfen medizinische Daten einzelfallbedingt nur an die nachfolgenden Institutionen übergeben werden:

  • versichernde Krankenkasse
  • Sozialleistungsträger
  • Berufsgenossenschaft (bei Berufserkrankungen)
  • medizinischer Dienst der Krankenversicherung
  • Datenschutzbehörde (auch ohne Genehmigung des Betroffenen)

Liegt eine übertragbare Erkrankung vor, so ist eine Meldung nach dem Bundesinfektionsschutzgesetzes zwingend erforderlich, wobei sich die Obliegenheit zur Erfragung einer Genehmigung durch den Betroffenen erübrigt. Dennoch kann eine Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung notwendig werden.

Schweigepflicht auch gegenüber Angehörigen?

Dass der Humanmediziner die Angehörigen eines Patienten über dessen gesundheitliche Verfassung aufklären muss, ist ein Irrglaube, denn auch dafür muss eine Freistellung des Doktors von seiner Schweigepflicht stattfinden. Ausnahmsweise ist dies nicht angezeigt, wenn die Verfassung des Patienten eigenverantwortliche Entschlusse sowie die Äußerung von Willenserklärungen entgegensteht. In solchen Fällen ist ein Einzelgespräch des Arztes mit dem Ehepartner oder mit engen Verwandten angebracht. So kann der vermutliche Wille des Kranken leichter bestimmt werden.

Eine Checkliste zum Thema „Datenschutz im Krankenhaus“ finden Sie hier.

Autorin: Jenna Eatough

Kurzvita: Jenna Eatough studierte an der Universität Regensburg zunächst Rechtswissenschaften mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung und dann Medienwissenschaften (BA). Heute lebt sie in Berlin und ist unter anderem als freie Journalistin für verschiedene Verbände tätig.

 

Ein „wahrscheinliches Mesotheliom“ genügt als Nachweis

Berufsgenossenschaft muss Rippenfelltumor eines Schlossers als Berufskrankheit anerkennen

Ein „wahrscheinliches Mesotheliom“ genügt als Nachweis

Unfallversicherungsrecht

Darmstadt, den 3. April 2017
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Berufskrankheiten sind – ebenso wie Arbeitsunfälle – Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells ist eine solche Berufskrankheit. Ein Mesotheliom ist bereits dann nachgewiesen, wenn es aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes der medizinischen Wissenschaft als wahrscheinlich diagnostiziert worden ist. Bei der Feststellung der medizinischen Tatsachen sind insoweit trotz des grundsätzlich erforderlichen juristischen Vollbeweises keine höheren Anforderungen zu stellen. Dies entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil.

Ehemaliger Schlosser verstirbt an Tumor

Ein Mann aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg war von 1948 bis 1993 als Schlosser und später als Elektriker tätig. Bei diesen Tätigkeiten musste er Asbestplatten schneiden und häufig Lötarbeiten mit Asbestband durchführen. Im Jahre 2011 erkrankte der 77-jährige Mann an einem Tumor im Bereich des Brustkorbes. Aufgrund des histologischen Befundes wurden ein Mesotheliom sowie hiervon abweichende Erkrankungen diagnostiziert. Nach wenigen Monaten verstarb der Mann an der Krebserkrankung.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 4105 mit der Begründung ab, dass ein Mesotheliom lediglich wahrscheinlich, nicht aber im Vollbeweis nachgewiesen sei. Da eine Obduktion nicht erfolgt sei, habe das Tumorbild nicht zweifelsfrei geklärt werden können. Die Witwe des Verstorbenen erhob Klage gegen die Berufsgenossenschaft.

Die Diagnose eines wahrscheinlichen Mesothelioms reicht als Nachweis aus

Die Richter verurteilten die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit.

Pleuramesotheliome seien zu ca. 70 – 80 % asbestinduziert. Die Diagnose „Mesotheliom“ sei eine Ausschlussdiagnose, zu welcher neben der Histologie auch klinische Angaben zur Tumorerkrankung sowie Angaben zur Asbestexposition gehörten. Erfahrungsgemäß lägen zwischen der beruflichen Asbestexposition und der Entwicklung eines Pleuramesothelioms durchschnittlich mehr als 30 Jahre. Unter Umständen reiche eine nur geringfügig vermehrte Asbestbelastung aus, die nicht mit fibrosierenden Lungenveränderungen einhergehe. Aufgrund des variantenreichen histologischen Tumortyps könnten differenzialdiagnostische Schwierigkeiten in der Abgrenzung zu anderen Tumorerkrankungen bestehen. Vor diesem Hintergrund habe das Europäische Mesotheliompanel ein Wertungsschema entwickelt. Danach gelte die Diagnose „malignes Mesotheliom“ medizinisch als gesichert, sofern die Kategorie A (sicheres Mesotheliom) oder die Kategorie B (wahrscheinliches Mesotheliom) vorliege.

Für die Anerkennung einer Berufskrankheit sei im Vollbeweis nachzuweisen, dass die entsprechende Erkrankung vorliege. Der juristische Vollbeweis erfordere jedoch keine absolute Sicherheit. Wenn die Diagnose eines Mesothelioms der Kategorie B medizinisch als gesichert gelte, sei auch der juristische Vollbeweis erbracht. Die Anforderungen an den juristischen Vollbeweis gingen bei den Feststellungen medizinischer Tatsachen grundsätzlich nicht über den aktuellen Kenntnistand der medizinischen Wissenschaft hinaus.

Zudem habe die Berufsgenossenschaft die Angehörigen des Verstorbenen nicht auf die Bedeutung einer Obduktion hingewiesen. Der hierdurch eingetretene Beweisnotstand führe dazu, dass weniger hohe Anforderungen an den Nachweis eines Mesothelioms zu stellen seien.

(AZ L 3 U 124/14 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 9 SGB VII

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; (…)

§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (…).

Anlage 1 zur BKV

Nr. 4105: Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards