Rechtliche Grundlage zur Pflege

Die Pflege ist ein komplexes Thema, über das Laien oft nur unzureichend Bescheid wissen. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Begriffe und erläutert rechtliche Hintergründe.

Die Begriffe „Pflege“ und „Altenpflege“

Eine Pflegerin legt einen neuen Verband an.
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Unter dem Oberbegriff „Pflege“ sind alle Handlungen zusammengefasst, durch die eine pflegebedürftige Person in ihrem Alltag unterstützt und ihre Gesundheit wiederhergestellt beziehungsweise erhalten wird. Hauptziel ist dabei, die Eigenständigkeit eines Menschen so lange wie möglich zu erhalten und ihn aktiv am Leben teilhaben zu lassen. Sie umfasst damit Prävention und Rehabilitation. Pflege ist eine anspruchsvolle und vielschichtige Tätigkeit, da es dabei nicht nur um die Vorbeugung und Behandlung von Erkrankungen geht, sondern auch um die (Wieder-)Einbindung der Person in ihr soziales Netzwerk.

Die Altenpflege stellt einen Teilbereich der Pflege dar, bei dem es um die Versorgung von alten Menschen geht. Diese kann ambulant, in Alten- oder Pflegeheimen oder auf einer gerontopsychiatrischen Station im Krankenhaus stattfinden. Auch hierbei ist die oberste Maxime, die Selbstständigkeit der Senioren zu fördern und ihnen ein aktives und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Formen der Pflege 

Pflege kann auf verschiedene Arten geleistet werden. In der professionellen Pflege haben sich verschiedene Berufe entwickelt, beispielsweise:

  • Krankenpflege
  • Heilerziehungspflege
  • Kinderkrankenpflege
  • Altenpflege
  • Palliativpflege

Die berufliche Pflege zeichnet sich dadurch aus, dass es sich bei den Pflegenden um Fachkräfte handelt, die ihren Kenntnisstand durch Fortbildungen laufend aktualisieren. Die Ausbildungen basieren auf dem 2017 erlassenen Pflegeberufegesetz (PflBG), durch das die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine generalistische Pflegeausbildung gelegt wurden.

Für ihre Arbeit stützen sich Pflegekräfte auf Leitlinien und Erkenntnisse der Pflegewissenschaft und verknüpfen sie mit medizinischen, biologischen und psychologischen Fachkenntnissen. Aufgrund dieses spezifischen Wissens sind die Fachkräfte in der Lage, die Pflege zu planen und Pflegeziele festzulegen, auf die sie gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person hinarbeiten.

Alternativ kann die Pflege auch nichtberuflich durch Angehörige oder Freunde geleistet werden. Diese auch als Laienpflege bezeichnete Tätigkeit spielt in der Versorgung kranker oder gebrechlicher Menschen in Deutschland eine große Rolle, da viele Pflegebedürftige die Versorgung im häuslichen Umfeld vorziehen. Allerdings können nicht alle Pflegehandlungen von den Angehörigen geleistet werden, sodass gegebenenfalls noch ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen wird.

Der Unterschied zwischen Pflege und Betreuung

Pflege ist in zwei Bereiche aufgeteilt. Dazu gehören zum einen die Grundpflege, durch die Körperpflege und Nahrungsaufnahme sichergestellt werden, und zum anderen die Behandlungspflege. Bei dieser werden ärztliche Anweisungen umgesetzt. Ziel ist dabei, den Gesundheitszustand zu verbessern oder einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken, beispielsweise durch:

  • Wundbehandlung
  • Anlegen von Kompressionsstrümpfen
  • Verabreichung von Medikamenten

Unter „Betreuung“ werden alle anderen Tätigkeiten der Pflegenden verstanden, wie Begleitung im Alltag, Hilfe bei Besorgungen und Behördengängen sowie Unterstützung bei der Haushaltsführung. Die Betreuung kann auch durch Laien erbracht werden und fällt nicht in den Aufgabenbereich eines Pflegedienstes.

Rechtliche Implikationen

Professionell Pflegende müssen sich neben den direkt berufsbezogenen Kenntnissen auch juristisches Wissen aneignen, damit sie ihren Beruf umfassend ausüben können. Dazu gehören beispielsweise:

  • die Beratung von Angehörigen und Pflegebedürftigem hinsichtlich Sozialleistungen
  • der juristisch korrekte Einsatz von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen
  • Übernahme der rechtlichen Verantwortung bei der Delegation von Aufgaben

Patientenverfügung

Mit dieser Verfügung legen Patienten fest, welche medizinischen Behandlungsoptionen sie (nicht) erhalten wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr äußern können. Damit wird sichergestellt, dass beispielsweise keine lebenserhaltenden Maßnahmen ergriffen werden, wenn der Patient dies nicht wünscht. Die Patientenverfügung basiert auf §1901a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Erstellung einer solchen Verfügung ist es ratsam, sie mit dem Arzt des Vertrauens zu besprechen. Sie ist jedoch auch ohne ärztliche Beratung wirksam.

Tipp: Eine Patientenverfügung kann online erstellt werden. Anschließend muss sie lediglich ausgedruckt und unterschrieben werden, um rechtliche Wirkung zu entfalten.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.anwalt.org/pflege/.