21.1.2019: Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen nicht überzogen werden, da der Betroffene seine Patientenbiographie nicht vorausahnen kann. Es kann nur eine Umschreibung einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation verlangt werden, entschied der BGH in seinem Beschluss vom 14.11.2018, den die DVEV in Auszügen wiedergibt.
(BGH Beschluss v. 14.11.2018, XII ZB 107/18, BeckRS 2018, 31892)
Pressemitteilung:
Der Fall
Die 1940 geborene Patientin erlitt im Mai 2008 einen Schlaganfall, lag seitdem im Wachkoma und wurde über eine Magensonde versorgt. Der Sohn und der Ehemann wurden 2012 vom Betreuungsgericht zu jeweils alleinvertretungsberechtigen Betreuern bestellt. Die Patientin hatte 1998 eine schriftliche Patientenverfügung errichtet. Darin legte sie fest, dass sie keine lebensverlängernden Maßnahmen wünsche, wenn medizinisch eindeutig feststehe, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestehe. Gegenüber Familienangehörigen und Bekannten hatte sie anlässlich zweier Wachkomapatienten in ihrem Umfeld wiederholt gesagt, dass sie nicht künstlich ernährt werden, nicht so am Leben erhalten und so daliegen wollte, lieber sterbe sie.
Der Sohn verlangte die Einstellung der Versorgung der Mutter, da sie dies in ihrer Patientenverfügung wünsche. Der Ehemann lehnte dies ab.
Die Entscheidung
§ 1901 Abs. 1 BGB bestimmt, dass in einer verbindlichen Patientenverfügung der Wille des Verfassers eindeutig erkennbar ist. Dazu gehört die Beschreibung der konkreten Behandlungssituation und die Bezeichnung der ärztlichen Maßnahmen, in die eingewilligt wird oder die untersagt werden. Allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein The-rapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist“ oder „keine lebenserhaltenden Maßnahmen durchzuführen“, genügen den Anforderungen nicht. Fehlen detaillierte Benennungen bestimmter ärztlicher Maßnahmen, kann die Patientenverfügung durch Beschreibung von spezifizierten Krankheiten und Behand-lungssituationen ergänzt und konkretisiert werden. Bei der Auslegung der Erklärung können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. Sie müssen allerdings in den Er-klärungen der Patientenverfügung wenigstens andeutungsweise Ausdruck finden.
Die Erklärung in der Patientenverfügung der Betroffenen „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, ist für sich gesehen nicht konkret genug. Im Zusammenhang mit ihrer Erklärung „dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht“, hat sie jedoch hinreichend konkret eine Lebens- und Behandlungssituation beschrieben, die aufgrund schwerster Gehirnschädigung vorlag und medizinisch eindeutig festgestellt wurde. Zu beachten waren auch ihre Äußerungen zu Wachkomapatienten in gesunden Tagen. Sie wolle nicht „so am Leben erhalten werden und lieber sterben“, bezieht sich auf ihren Willen zu sterben bei keiner Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins. Deshalb entschied der BGH, dass die errichtete Patientenverfügung eine wirksame Einwilligung der Mutter in die Einstellung der Versorgung enthielt.
DVEV-Expertenrat
Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, rät, unbedingt eine Patientenverfügung zu errichten. „Die Patientenverfügung ist eine hervorragende Möglichkeit bei Verlust des Bewusstseins seinen Patientenwillen und seine Wünsche an Ärzte festzuhalten. Wer be-reits eine Patientenverfügung erstellt hat, sollte überprüfen, ob sie den Standards des BGH genügen. Vor der blinden Übernahme von Formularen sei gewarnt: Sie können veraltet sein.“
Fundstelle: BGH Beschluss v. 14.11.2018, XII ZB 107/18, BeckRS 2018, 31892
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