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Reha-Maßnahme bei Diabetes Typ 2 – so geht‘s

Berlin – Sie wissen nicht, wie Sie am Arbeitsplatz mit Ihrer Diabeteserkrankung umgehen sollen? Sie bekommen Ihren Langzeit-Blutzuckerwert HbA1c nicht in den Griff oder leiden zusätzlich unter Depressionen? Sie müssten dringend abnehmen, sich mehr bewegen und gesund ernähren? Dann könnte eine medizinische Rehabilitation die richtige Maßnahme für Sie sein. Was bei der Antragstellung zu beachten ist, erklären Experten.

Fast sieben Millionen Menschen sind in Deutschland an Diabetes mellitus erkrankt, 90 Prozent davon an Diabetes Typ 2. Dass diesen Patientinnen und Patienten grundsätzlich die Möglichkeit offensteht, auf sachkundige Unterstützung in Form einer Reha-Maßnahme zurückzugreifen, wissen viele nicht. Denn Diabetes mellitus ist eine chronische Erkrankung, die einen Reha-Bedarf begründen kann. Hier ein Überblick über die wichtigsten Fakten: 

Wann eine Reha in Frage kommt

Bei der Behandlung des Diabetes steht die Hilfe zur Selbsthilfe im Mittelpunkt – die Betroffenen sollen befähigt werden, ihre Erkrankung so zu managen, dass ihre Lebensqualität nicht beeinträchtigt ist. „Ist jedoch die Stoffwechseleinstellung auf Dauer unzureichend, sind Erwerbsfähigkeit und Selbstständigkeit des Patienten gefährdet“, erläutert Privatdozent Dr. med. Erhard Siegel von der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG).

Zu den drei „harten“ Kriterien, die einen dringenden Reha-Bedarf begründen, zählen daher schlechte Stoffwechseleinstellungen mit erhöhtem HbA1c-Wert, häufige Unterzuckerungen in der Vergangenheit und arbeitsplatzbedingte Probleme im Umgang mit der Erkrankung. „Liegen bereits Begleit- oder Folgeerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems oder diabetesbedingte Schädigungen der Augen, Nerven oder Nieren vor, ist der Bedarf umso höher“, sagt Stephan Ohlf vom Vorstand des Bundesverbandes Klinischer Diabetes-Einrichtungen e.V. (BVKD). Hinzu kommen weitere Kriterien, die neben Übergewicht, Bluthochdruck oder Depression auch Lebensstilfaktoren einschließen (siehe Kasten). 

Darüber hinaus besteht nach akuter Behandlung in einer Klinik die Möglichkeit eines beschleunigten Antragsverfahrens im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung (AHB). „In diesem Fall muss der Antrag durch das Akutkrankenhaus gestellt werden“, erklärt Ohlf. Der Verwaltungsleiter der Eleonoren-Klinik der Deutschen Rentenversicherung Hessen fügt hinzu: „Jede akutmedizinische Krankenhausbehandlung, die durch die Diabeteserkrankung erforderlich ist, stellt in sich eine AHB-Indikation dar.“ Im Regelfall beginnt die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung.

Der Weg zum Antrag

Üblicherweise ist der erste Ansprechpartner der behandelnde Arzt. „Er erstellt ein Gutachten, das unter anderem den Bedarf und die Aussichten der Reha begründet“, so Siegel. Der Arzt kann den Antrag an den zuständigen Kostenträger weiterleiten. Bei Berufstätigen ist es die Gesetzliche Rentenversicherung, bei Rentnern die Krankenkasse. „Bei der Klinikwahl für eine stationäre und ambulante Reha können die Patienten zudem ihre persönlichen Wünsche einbringen“, erläutert Siegel. 

Was in der Reha passiert

Eine Reha dauert mindestens drei Wochen und kann stationär oder ambulant erfolgen. „Ein besonderes Merkmal der medizinischen Rehabilitation ist der fächerübergreifende Therapieansatz, die Behandlung in einem multidisziplinären Team“, erläutert Siegel. Das bedeutet: Ärzte, Pflegepersonal, Psychologen, Physiotherapeuten, Diabetesberaterinnen, Diätassistentinnen und Sozialarbeiter arbeiten zusammen. „In vielen Kliniken können dazu auch noch andere gesundheitliche Probleme etwa an Wirbelsäule, Hüfte oder Knie mitbehandelt werden“, fügt der DDG Experte hinzu. 

Die zweite Besonderheit ist die Intensität. „Eine Reha-Maßnahme gibt genügend Zeit, Patienten auch bei schwierigen Problemlagen ausführlich zu schulen, mit neuen Medikamenten, Techniken oder Lebensstiländerungen vertraut zu machen“, so Siegel. Ob Umstellung auf Pumpentherapie, Bewegungstherapie, rasche Gewichtsreduktion, psychologische Betreuung oder Klärung diabetesbedingter beruflicher Probleme – alle diese Aspekte können mit qualifizierten Fachleuten nachhaltig bearbeitet werden. 

Wie man eine Klinik findet 

Die Internetseite der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) bietet einen Überblick über Kliniken, die Diabetesschwerpunkte haben: www.deutsche-diabetes-gesellschaft.de, Menüpunkt „Zertifizierte Arztpraxen/Kliniken“ anklicken und Suchkriterien eingeben.

Zu den weiteren Kriterien, die einen Reha-Bedarf begründen können, zählen: 

  • 1. Übergewicht
  • 2. Bluthochdruck
  • 3. Fettstoffwechselstörungen
  • 4. Bewegungsmangel
  • 5. geringes Diabeteswissen
  • 6. derzeit Raucher
  • 7. vorliegende Depression
  • 8. krankmachender Stress
  • 9. ungesundes Ernährungsverhalten

Über die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG):

Die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) ist mit mehr als 9.000 Mitgliedern eine der großen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften in Deutschland. Sie unterstützt Wissenschaft und Forschung, engagiert sich in Fort- und Weiterbildung, zertifiziert Behandlungseinrichtungen und entwickelt Leitlinien. Ziel ist eine wirksamere Prävention und Behandlung der Volkskrankheit Diabetes, von der fast sieben Millionen Menschen in Deutschland betroffen sind. Zu diesem Zweck unternimmt sie auch umfangreiche gesundheitspolitische Aktivitäten.

Sicherer Auto fahren

Sicherer Auto fahren ohne Grauen Star:
Geringeres Unfallrisiko nach Linsenoperation

Sicher Auto fahren

© Foto: H. Hinken

München, Juli 2018 – Patienten, die einen Grauen Star operieren lassen, haben ein um 9 Prozent geringeres Risiko, als Autofahrer einen schweren Verkehrsunfall zu verursachen. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Studie, die kürzlich im Fachjournal JAMA Ophthalmology erschien. Die DOG – Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass schlechtes Sehen das Unfallrisiko im Straßenverkehr erhöhen kann. Vor allem ältere Menschen ab dem 60. Lebensjahr sollten ihre Augen deshalb regelmäßig auf Anzeichen eines Grauen Stars untersuchen und, wenn nötig, operieren lassen.

Die Autoren beobachteten über 500 000 Menschen im durchschnittlichen Alter von 76 Jahren über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren bevor und ein Jahr nachdem sie wegen eines Grauen Stars (Katarakt) operiert wurden. Nach dem Eingriff verzeichneten die Studienautoren 9 Prozent weniger Verkehrsunfälle, die durch ihre Patienten verursacht wurden. Die Autoren notierten nur Unfälle, bei denen der Fahrer mit schweren Verletzungen in der Notaufnahme behandelt werden musste. Nach Schätzung der DOG wechseln deutsche Augenärzte mindestens 800 000 Augenlinsen pro Jahr und verhindern dadurch – glaubt man der Studie – rund 200 schwere Verkehrsunfälle. Professor Dr. med. Bernd Lachenmayr von der Verkehrskommission der DOG und des Berufsverbands der Augenärzte erklärt: „Angesichts der hohen Sterblichkeit und der Tatsache, dass Senioren sich meist nicht vollständig von einem Unfall erholen, ist jede Maßnahme, die das Unfallrisiko verringert, ein Schritt in die richtige Richtung.“

Ab dem 60. Lebensjahr kann die menschliche Augenlinse trüb werden. Bei fast 10 Millionen Menschen in Deutschland schreitet die Trübung so weit voran, dass das Sehen dadurch stark eingeschränkt wird. „Besonders im Straßenverkehr, wo es auf gutes Sehvermögen ankommt, kann der Graue Star zu Unfällen führen“, betont Lachenmayr. Dadurch, dass die Trübung oft schleichend verläuft, merken viele Patienten nicht, dass sie schlechter sehen, ergänzt der Münchener Ophthalmologe: „Viele Betroffene sehen noch ausreichend, um einen Fahreignungstest zu bestehen – aber beim Autofahren können auch kleine Einschränkungen schon zu einem Unfall führen.“ Damit sie nicht unentdeckt in dieser Grauzone bleiben, sollten Menschen ab dem 60. Lebensjahr regelmäßig zur Kontrolluntersuchung beim Augenarzt gehen.

Die Katarakt-Operation ist ein Routineeingriff, der fast immer ohne Komplikationen verläuft. Dabei tauscht der Augenarzt die getrübte Linse gegen eine künstliche Linse aus, mit der der Patient wieder scharf sehen kann. Die Kosten dafür trägt die Krankenkasse.

 

Der Umgang mit sensiblen Patientendaten

Der Umgang mit sensiblen Patientendaten: Besonderer Datenschutz im Gesundheitswesen

 

fotoloiaVon Prophylaxe bis hin zur Behandlung: Die Profession eines Humanmediziners beruht auf einem Vertrauensverhältnis mit dem Patienten. Fehlt es an diesem, so kann zumeist keine angemessene medizinische Versorgung stattfinden. Von herausragender Bedeutung ist hierbei die strikte Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben – gerade mit Hinblick auf das Hantieren mit sensiblen Patienteninformationen. Insbesondere im Lichte der fortschreitenden Technologien ist eine gesteigerte Achtsamkeit geboten. Für den Patienten stellt sich diesbezüglich immer häufiger die Frage: Wer hat Zugriff auf meine Daten? Was ist legitim? Der folgende Text klärt auf.

Bezeichnung „Patientendaten“

Diejenigen Informationen, welche die gesundheitliche Verfassung eines Individuums betreffen, werden als Patientendaten bezeichnet. Sie werden unter die besonderen Formen personenbezogener Daten, welchen eine herausragende datenschutzrechtliche Protektion zukommt, subsumiert. Eine Abspeicherung, Verwendung und Verarbeitung dieser ist ausschließlich in vereinzelten Ausnahmefällen möglich, wobei das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) diesbezüglich die notwendigen Voraussetzungen fixiert. Erforderlich ist die Einwilligung des Patienten in das Geschehen und bzw. oder der Umstand, dass die jeweilige Datenerhebung die Gesundheit begünstigende Zielsetzungen verfolgt. Letztgenanntes ist zu bejahen, sofern damit ein überlebenswichtiges Interesse des Patienten einhergeht – dann ist auch eine gesetzliche Grundlage existent. Von höchster Relevanz ist dabei der mit der Datenerhebung angestrebte Zweck. Steht dieser im Zusammenhang mit Erkenntnissen der Forschung, so verlangt die Legitimität des Vorgangs eine Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung der Daten. Das alleinige Aushändigen einer Gesundheitskarte genügt den an eine Genehmigung zu stellenden Anforderungen keinesfalls.

Ausschluss Unbefugter

Die besondere Schutzposition, welche den im Gesundheitswesen angesiedelten Daten zukommt, macht einen Ausschluss unbefugter Dritter von entsprechenden Zugriffen unerlässlich. Gerade die fortschreitende Digitalisierung verpflichtet diesbezüglich zu einer erhöhten Achtsamkeit: Die digitale Patientenakte sowie innovative Cloud-Technologien rücken die datenschutzrechtliche Diskussion nunmehr immer weiter in den Fokus der Aufmerksamkeit. Empfehlenswert ist daher stets das Hinzuziehen eines qualifizierten Datenschutzbeauftragten in Praxen und Krankenhäusern.

Übertragung von gesundheitsbezogenen Daten

Die Weitergabe von medizinischen Informationen an Dritte ist prinzipiell nicht erlaubt. Grund hierfür stellt mithin die ärztliche Schweigepflicht – das Berufsgeheimnis – dar. Ein Verstoß hiergegen in Form der Übertragung oder Publikation von empfindlichen Patientendaten setzt sich nicht nur über Vorschriften des Datenschutzes, sondern außerdem über geltendes Strafrecht hinweg. Nach § 203 StGB liegt die entsprechende Sanktion in einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.

Ausnahmefälle

Lediglich in einigen wenigen Ausnahmefällen ist eine Weitergabe gestattet. Doch bedarf es hierfür generell der Einholung des Einverständnisses durch den Betroffenen. Im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses kann die Offenlegung bestimmter medizinischer Daten einer Einzelperson zum Zwecke der Gutachtenerstellung erforderlich werden. Der Betroffene muss den Mediziner allerdings auch an dieser Stelle von seiner Schweigepflicht entbinden. Bei jedweder Weiterleitung solcher Informationen muss zudem eine Aufklärung des Patienten über sowohl Empfänger der Daten als auch über die mit der Übertragung angestrebte Absicht erfolgen. Letztlich dürfen medizinische Daten einzelfallbedingt nur an die nachfolgenden Institutionen übergeben werden:

  • versichernde Krankenkasse
  • Sozialleistungsträger
  • Berufsgenossenschaft (bei Berufserkrankungen)
  • medizinischer Dienst der Krankenversicherung
  • Datenschutzbehörde (auch ohne Genehmigung des Betroffenen)

Liegt eine übertragbare Erkrankung vor, so ist eine Meldung nach dem Bundesinfektionsschutzgesetzes zwingend erforderlich, wobei sich die Obliegenheit zur Erfragung einer Genehmigung durch den Betroffenen erübrigt. Dennoch kann eine Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung notwendig werden.

Schweigepflicht auch gegenüber Angehörigen?

Dass der Humanmediziner die Angehörigen eines Patienten über dessen gesundheitliche Verfassung aufklären muss, ist ein Irrglaube, denn auch dafür muss eine Freistellung des Doktors von seiner Schweigepflicht stattfinden. Ausnahmsweise ist dies nicht angezeigt, wenn die Verfassung des Patienten eigenverantwortliche Entschlusse sowie die Äußerung von Willenserklärungen entgegensteht. In solchen Fällen ist ein Einzelgespräch des Arztes mit dem Ehepartner oder mit engen Verwandten angebracht. So kann der vermutliche Wille des Kranken leichter bestimmt werden.

Eine Checkliste zum Thema „Datenschutz im Krankenhaus“ finden Sie hier.

Autorin: Jenna Eatough

Kurzvita: Jenna Eatough studierte an der Universität Regensburg zunächst Rechtswissenschaften mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung und dann Medienwissenschaften (BA). Heute lebt sie in Berlin und ist unter anderem als freie Journalistin für verschiedene Verbände tätig.

 

Krankenkassen könnten viel Geld sparen

Vor dem Kauf aus- oder anprobieren

Wenn man sich ein Kleidungsstück kaufen möchte, dann probiert man es in der Regel vorher an. Man will ja schließlich wissen, ob es auch wirklich passt. Mit Schuhen macht man es genau so. Selbst Matratzen kann man sich zum Probeschlafen liefern lassen. Niemand würde gar ein Auto kaufen, ehe er oder sie nicht eine Probefahrt machen durfte.

Nur bei teurem Gesundheitszubehör muss man erst kaufen, um es auszuprobieren. Meist kauft man es nicht selbst, sondern lässt es sich vom Arzt verordnen, damit es von der Krankenkasse bezahlt wird. Und hier liegt auch der Fehler im System. Die Kasse zahlt, wenn es nicht das gewünschte Ergebinis bringt, dann wird das Produkt weggelegt. Irgendwann wirft man es weg. Man kann nur ahnen, was das die Krankenkassen und andere Versicherungsträger jährlich kostet.

BandageDiese Bandage kostet 226 €. Da wäre es doch sinnvoll gewesen, wenn der Patient die Bandage hätte vor der Anschaffung ein bis zwei Wochen ausprobieren können. Sie soll zwar in sehr vielen Fällen helfen, aber leider nicht für jeden Patienten ist sie geeignet. Und nun liegt das gute Stück ungenutzt herum. Zurückgeben geht nicht. Man kann es allenfalls noch für einen Hilfstransport in ein Krisengebiet spenden.

Ähnlich verhält es sich, wenn ungenutzte Hör- oder Blutdruckmeßgeräte in Kellern oder auf Dachböden verstauben, weil die Patienten mit der Bedienung nicht zurechtkommen.